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Die Wahl der Mitglieder aus den Kreisverbänden sowie ihrer StellvertreterInnen regeln die Kreissatzungen. Der Landesfinanzrat tritt auf Einladung der/des LandesschatzmeisterIn oder auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen.
Er ist zuständig für alle das Verhältnis zwischen Landesverband und Kreisverbänden berührende Finanzangelegenheiten. Er erlässt hierfür eine Finanzordnung für die Kreisverbände. Der Landesfinanzrat kann auf Antrag des Landesvorstandes vorläufig den Haushalt des Landesverbandes in Kraft setzen. Der Landesverband gibt sich eine Finanzordnung sowie eine Erstattungsordnung.
In der Finanzordnung des Landesverbandes wird als ein weiteres Gremium im Finanzbereich die Finanzkommission eingeführt. Die Finanzkommission setzt sich aus der LandesschatzmeisterIn und vier weiteren von der Landesmitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählten Mitgliedern zusammen. Die Finanzkommission berät und unterstützt den Landesvorstand in finanziellen und organisatorischen Angelegenheiten. Sie entscheidet über Anträge und Gegenstände, die vom Landesfinanzrat, der Landesmitgliederversammlung oder dem Landesvorstand an sie verwiesen werden. Vor der Entscheidung über finanzwirksame Anträge durch eine Landesversammlung ist die Empfehlung der Landesfinanzkommission zu hören.
Gemäß der Satzung in Verbindung mit der Finanzordnung des Landesverbandes werden von der Landesmitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer/innen auf zwei Jahre gewählt, welche die Ordnungsgemäßheit der Buchführung überprüfen, sowie die Angemessenheit der Ausgaben und das Übereinstimmen der Ausgaben mit den Beschlüssen. Die Rechnungsprüfer/innen berichten der Mitgliederversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Landesvorstandes in Finanzangelegenheiten. Mit der Entlastung übernehmen die Mitglieder die Verantwortung für das Finanzwesen der abgelaufenen Rechnungsperiode.
Ordnungen aus dem Finanzbereich: