Das Landesschiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden Holger Tanzki, der bzw. den BeisitzerIn Monika Becker-Heymann, Daniel Köhler und den stellvertretenden BeisitzerInnen Christa Weyrauch und Ivan Greguric. Der Vorsitzende, die Beisitzer und stellvertretenden Beisitzer werden von der Landesmitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt. Das Landesschiedsgericht ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie können nicht abgewählt werden und dürfen nicht Mitglied eines Vorstandes der Partei oder eines Gebietsverbandes sein, in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder einem Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßig Einkünfte beziehen.
Zu den Aufgaben des Landesschiedsgerichts gehören,
- Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen oder zwischen Parteiorganen und den Organen der Vereinigungen zu schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden;
- Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, Parteiorgane, Organe der Vereinigungen oder gegen einzelne Mitglieder auszusprechen.
Das Landesschiedsgericht entscheidet darüber hinaus über
- Beschwerden gegen Entscheidungen der Kreisschiedsgerichte;
- Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Bundesvorstandes, Ordnungsmaßnahmen gegen Organe der Landesverbände und deren Mitglieder sowie die Auflösung von Kreis- bzw. Ortsverbänden;
- Streitigkeiten über die Auslegung der Satzung;
- die Anfechtung von Beschlüssen eines Organs des Landesverbandes oder eines Kreisverbandes;
- die Anfechtung von Wahlen zu den Organen des Landesverbandes oder eines Kreisverbandes;
- die Anfechtung der Aufstellung von Listen durch Landesmitgliederversammlungen, Kreisdelegierten- und Kreisversammlungen insbesondere zu Bundestagswahlen, Landtagswahlen sowie Wahlen zu kommunalen Vertretungskörperschaften;
- Streitigkeiten zwischen Organen des Landesverbandes und Organen der Vereinigungen;
- außerdem in allen Fällen, in denen weder eine Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichtes noch eine Zuständigkeit der Kreisschiedsgerichte gegeben ist bzw. diese nicht ordnungsgemäß besetzt sind.
Die Durchführung des Schiedsverfahrens regelt die Landesschiedsgerichtsordnung, die von der Landesmitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen wird bzw. geändert werden kann.